Mitgliedschaft bei den Lizzards

Wappen der SG Kelkheim

Die Kelkheim Lizzards sind Teil der Abteilung "Turnen und Breitensport" der SG Kelkheim e.V.. Um bei den Kelkheimer Lizzards am Flag Football-Training teilnehmen zu können, ist es notwendig Vereinsmitglied zu werden. Ein paar Probetrainings sind selbstverständlich auch ohne eine Mitgliedschaft möglich.

Für ein Probetraining setzt Du Dich bitte vorher bei einem der Team-Ansprechpartner in Verbindung.

Student/innen melden sich über das Zentrum für Hochschulsport an und können dann am Training für das Studententeam teilnehmen.

Um bei den Lizzards trainieren und spielen zu können, musst Du Mitglied in der SG Kelkheim werden. Unten findest Du sie Eintrittserklärung, die Du dann einfach ausgefüllt bei Deinem Trainer abgibst.

Zur Website der SG Kelkheim e.V.: http://www.sg-kelkheim.de

Eintrittserklärung SG Kelkheim

Eintrittserklärung SG Kelkheim (53,9 KiB)

Mitgliedsbeiträge

  Jahresbeitrag Jugendtrainerzulage
Kinder/Jugendliche 51,-€ 48,-€
Erwachsene 84,-€ -
Familien 159,-€ 72,-€

Vereinssatzung der SG Kelkheim e.V.

Vereinssatzung im Original auf der Website der SG Kelkheim.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein wurde am 1. April 1946 in Kelkheim/Taunus gegründet und führt den Namen "Sportgemeinschaft Kelkheim e. V."  abgekürzt S.G. Kelkheim. Der Sitz des Vereins ist Kelkheim im Taunus. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein im Taunus eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V.

3. Die SG Kelkheim (Körperschaft) mit Sitz in Kelkheim am Taunus verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports (Pflege des Reiten-, Leistungs- und insbesondere des Jugendsports).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, sowie durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand des Vereins ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er kann sie generell von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen, z. Bsp. der Erteilung der Ermächtigung, den Vereinsbeitrag im Bankeinzugsverfahren abzubuchen.

§3 Beiträge

Die Jahresbeiträge und sonstige Gebühren sowie die außerordentlichen Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, seine Einrichtungen zu nutzen. Die Mitglieder der Abteilung Turnen haben ein Sondernutzungsrecht gemäß § 35 BGB auf bevorzugte Benutzung des Sportplatzes „Im Stückes“ nebst den dazugehörigen Anlagen.

2. Alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und können in ein Amt gewählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Sie sind ferner gehalten, die Vereinssatzung und die geltenden Vereinsordnungen sowie die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, und zwar spätestens am 30. November des laufenden Jahres, um noch zum Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember wirksam zu werden.

2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, entsprechend § 4 Ziffer 3
  • wegen Zahlungsrückstand seiner Beiträge von mindestens einem Jahr, ohne dass beim Vorstand schriftlich um eine Stundung nachgesucht wurde
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  • wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlungen oder gegen die verschiedenen Abteilungsverordnungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • einen Verweis
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins (Verbot des Betretens der Anlagen)

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Befugnisse sind insbesondere:

  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Abteilungen
  • die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Änderung der Satzung
  • die Entscheidung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
  • die Festsetzung der Vereinsbeiträge
  • die Wahl der Kassenprüfer

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, möglichst innerhalb des ersten Quartals im laufenden Geschäftsjahr.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher oder in einer anderen Form mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen und spätestens innerhalb von 4 Wochen abzuhalten, wenn dies

  • der Vorstand oder die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt oder
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschließt und schriftlich beantragt.

4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 6 Wochen vorher in schriftlicher oder in einer anderen geeigneten Form.

5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Abteilungsleiter
  • Bericht des Kassierers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit solche erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der (vorliegende) Antrag als abgelehnt.

8. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge können gestellt werden:

  • von den Mitgliedern
  • vom Vorstand
  • von den Abteilungen

10. Anträge

Anträge sind schriftlich beim Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Auf ihren wesentlichen Inhalt ist in der Tagesordnung, die der Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form mitteilt, hinzuweisen.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Falls ein solcher Antrag eine Satzungsänderung bedeuten würde, muss der Dringlichkeitsantrag einstimmig beschlossen werden.

11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beschließt, oder wenn zwei oder mehrere Personen für das gleiche Amt zur Wahl stehen.

12. Bei allen Abstimmungen werden Enthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

13. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§9 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Geschäftsführer
  • der Kassierer
  • der Schriftführer

Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind:

  • der Jugendleiter
  • die einzelnen Abteilungsleiter

2. Bei Abstimmungen im Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle seiner Abwesenheit gelten Anträge mit Stimmengleichheit als abgelehnt.

3. Der Vorstand beruft gemäß § 8 die Mitgliederversammlung ein.

4. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt scheidet, kann vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch für den verbleibenden Zeitraum bis zur nächsten Vorstandswahl nominiert werden, wobei dieses Mitglied nicht berechtigt ist, den Verein nach außen zu vertreten.

5. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

6. Vorstandssitzungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt sein oder durch Veröffentlichung bekannt gemacht sein. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Belange des Vereins erfordern.

Eine Vorstandssitzung findet bei Bedarf (in der Regel viermal im Jahr) statt. Sie muss stattfinden, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Mitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. Bsp. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet im Rahmen der steuerlichen Freibeträge und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Vereins der Vorstand der SG Kelkheim mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

8. Über die Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterschreiben und in der nächsten Vorstandsitzung zu genehmigen ist.

§10 Vertretungsbefugnis

Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes - gemeinschaftlich handelnd - vertreten, unter denen sich der 1. oder der 2. Vorsitzende befinden muss.

§11 Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und auflösen. Diese haben nur beratende Funktion. Die Sitzung des Ausschusses erfolgt nach Bedarf.

Die 1. Sitzung eines Ausschusses ist vom Vorstand, die folgenden von dem vom Ausschuss zu wählenden Vorsitzenden einzuberufen.

§12 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins und die der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.

§13 Abteilungen

1. Innerhalb der Vereins bestehen zur Zeit die Abteilungen

  • Badminton
  • Fußball
  • Tennis
  • Tischtennis
  • Turnen und Breitensport

Weitere Abteilungen werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Vorstandes eingerichtet bzw. aufgelöst.

2. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

3. Abteilungsversammlungen werden durch den amtierenden Abteilungsleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung einberufen. Sie wählen den Abteilungsleiter entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung über die ordentliche Mitgliederversammlung und fassen die die Abteilungen allein betreffenden Beschlüsse.

4. Die Abteilungsleitung setzt sich nach den Bedürfnissen der Abteilungen zusammen.

5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr bzw. beides zu erheben. Die Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder
  • zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich gefordert haben.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Kelkheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in gemeinnützigem Sinne verwendet werden darf.

5. Das Sonderrecht der Abteilung Turnen auf Benutzung des Sportplatzes "Im Stückes" steht im Falle der Vereinsauflösung einer von den Mitgliedern der Abteilung zu gründenden als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zu. Wird eine solche nicht innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Vereins gegründet oder wird ihr rechtskräftig die Anerkennung als gemeinnützig verweigert, fällt das Nutzungsrecht ebenfalls an die Stadt Kelkheim. Die Entscheidung über die Nutzung des Sportplatzes "Im Stückes" trifft nach Auflösung des Vereins bis zur Anerkennung der neu gegründeten Körperschaft als gemeinnützig die Stadt Kelkheim, jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes.

§15 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, seine E-Mail Adresse, Telefonnummern und Bankverbindung, sowie die Sportart im Sinne der Abteilungszuordnung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Personen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Sportart, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Trainer) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

3. Im Rahmen der Pressearbeit inklusive Darstellung von Bild und Ton, informiert der Verein die Tagespresse sowie lokale Berichterstattungen über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung über sich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen zu dessen Person. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und Audio-Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.  Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und Audio-Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist.

Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und Audio-Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies gegenüber dem Verein ausdrücklich durch schriftliche Anzeige tun, die auch per Email erfolgen kann.

Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen  Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein - und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein -  stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

4. In Bezug auf die Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder macht der Vorstand besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettbewerben und Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und auf der Internetpräsenz des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett oder im Internet.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettbewerben und Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in Vereinszeitschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

5. Der Verein unterhält Kooperationsabkommen mit anderen Sportvereinen und kann weitere abschließen. Er übermittelt im Rahmen dessen jährlich eine vollständige Liste der betreffenden Mitglieder an den kooperierenden Sportverein, die den Namen, Vornamen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste unkenntlich gemacht.

6. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten eines austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.

 

Kelkheim, den 09. August 2018

Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Königstein in Kraft.

Mit diesem Datum verliert die vorherige alte Satzung ihre Gültigkeit.

(Die letzten Änderungen der Satzung erfolgten auf der Jahreshauptversammlung am 15. März 2016 und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09. August 2018)

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